Von Walter Grupp.
Das Ehegattensplitting in Deutschland und Belgien in der Kritik
Immer wieder wird die Verfassungsmässigkeit des Ehegattensplittings in Frage gestellt.
Familienministerin Giffey möchte das Splitting am liebsten sofort abschaffen. Es sei frauenfeindlich, unzeitgemäß und schade der Gesellschaft. Auch die belgische Variante des Splittings, eine etwas abgespeckte Form, wird kritisiert. Frauen werden zum Nichtstun verleitet, weil der Steuervorteil wächst, je weniger die Angetraute verdient. Der Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs werde damit verhindert. Ehepartner, wenn beide ähnlich viel verdienen, insbesondere aber Alleinerziehende würden benachteiligt.
Die „Université des femmes“, in Brüssel, hat dazu ein besonders ausführliches Grundlagenpapier verfasst.
Das Splitting in Deutschland
Dieser Zustand galt bis 1958, wenn die Ehepartner im gleichen Betrieb arbeiteten. In Belgien wurde sogar noch bis 1988 zusammengerechnet. Und das war ursprünglich auch so gewollt.
Das Splitting in Belgien
Die Männer waren die natürlichen Ernährer. Ehepartnerinnen sollten sich auf die Kinder und den Haushalt beschränken. Selbst bei der Erziehung gemeinsamer Kinder wurden sie in Belgien erst 1978 gleichberechtigt.
Vom Arbeitsmarkt wurden Ehefrauen regelrecht verdrängt. Hatte der Mann glücklich eine Arbeit gefunden, schickte es sich einfach nicht, wenn sich seine Frau dazu um Arbeit bewarb. Anderen Männern die Arbeit wegnehmen, empfand man als egoistisch und sogar asozial. Filme aus den 60er Jahren, wie der damalige Blockbuster „Das doppelte Lottchen“, dokumentieren das trefflich.
Auch die „Zölibatsklausel“ kann nur vor diesem Hintergrund erklärt werden. Beamtinnen waren zu entlassen, wenn ihr Mann genug für den Unterhalt nach Hause brachte. Belgien sah zwar nicht gleich den Rausschmiss vor. Laut einem arrêté royal war aber das Gehalt weiblicher Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei gleicher Arbeit von vornherein um 25 % zu kürzen.
Klauseln in belgischen Arbeitsverträgen, die es erlaubten, verheirateten oder schwangeren Frauen zu kündigen, wurden erst 1969 verboten.
In Belgien war das Recht stark vom Code Napoléon beeinflusst. Frauen wurden noch Ende des 19. Jahrhunderts auf eine Stufe mit Kindern und Behinderten gestellt. Noch 1970 besetzten die Frauen nur 20 % der Arbeitsplätze.
Mehr Frauenrechte
In Deutschland lag der Frauenanteil während der sechziger und frühen siebziger Jahre kriegsbedingt weit über dem belgischen Schnitt. Auf 100 erwerbsfähige Männer kamen 105 Frauen. Wohl ein Grund, warum sich das Ehegattensplitting und andere Frauenrechte in Deutschland viel früher durchsetzten.
In den 70 Jahren wuchs aber schließlich auch in Belgien die Kritik am Steuersystem. Es sei ungerecht, biete keine Handhabe gegen Steuerbetrug, Reiche würden verschont. Und erstmalig wurde auch das Zusammenrechnen der Ehegattengehälter genannt. Es bremse die Frauenarbeit, verhindere deren Autonomie und binde sie einseitig an den Haushalt.
Es sollte aber noch bis 1988 dauern, bis man schließlich das Zusammenrechnen der Gehälter abgeschafft hat. Seitdem wurden endlich auch die Ehepartner in Belgien durch eine Form des Ehegattensplittings entlastet.
Es wurde darauf Wert gelegt, dass die Entlastung als der Lohn der Mütter für die Mühe mit den Kindern und dem Haushalt anerkannt wird.
Die steuerliche Systematik in Deutschland
Mit dem Splitting wurde eine Ausnahme von der Besteuerung eines jeden nach seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geschaffen. Geregelt in § 32 a Abs.5 EStG.
Beim „Splitting“ in Deutschland werden die Einkünfte der Ehepartner zunächst zusammengerechnet. Dann aber durch zwei geteilt. Anschließend wird der jetzt wegen der Progression niedrigere Steuersatz auf diesen halben Betrag ermittelt. Dann wird die so errechnete niedrigere Steuerbelastung verdoppelt. Damit reduziert sich die Steuer auf das Familieneinkommen erheblich. Am besten stellt sich dabei derjenige, dessen Partner/in nicht oder sehr wenig arbeitet. Haben die Partner gleiche Einkünfte, hat niemand was davon. In Deutschland hat man daher stets die Wahl, getrennt oder gemeinsam veranlagt zu werden.
Rechenbeispiele 1
Ein deutscher Durchschnittsverdiener hat ein Brutto von ca. 50 000 € pro Jahr zur Verfügung. Als Alleinstehender ohne Kind wird er dann mit 12 141 €, also mit rund 24,3 % belastet.
Ein Verheirateter (oder Gleichgestellter) ohne Kinder muss dagegen bei einem solchen Verdienst laut Splittingtabelle nur 14,8 % abtreten. Diesen Steuersatz kann man mit Freibeträgen für Kinder u.ä. auf bis zu rund 1,5 % incl. Solidaritätszuschlag drücken.
Der « quotient conjugal » in Belgien
In Belgien gibt es ein Ehegattensplitting (quotient conjugal), das besonders kleinere Familieneinkommen entlastet.
Im Königreich ist man anders als in Deutschland stets gehalten, eine gemeinsame Erklärung abzugeben bzw. zu unterschreiben. Der Sache nach wird aber die Steuer jedes Partners dennoch getrennt, gem. den Regeln der Individualbesteuerung, berechnet.
Das Entscheidende beim Splitting ist, dass dem Partner ähnlich wie beim deutschen Splitting Einnahmen des Partners, der mehr verdient, zugeschrieben werden, auch wenn der andere wenig oder gar nichts arbeitet. In Belgien sind das 30% der zu versteuernden Berufseinkünfte des Partners, der mehr verdient. So geregelt im Art. 87 Cir 1992. Allerdings sind die 30% nach oben auf max. 11.090 €(Steuerjahr 2021; Einkommen in 2020) begrenzt. Wenn der Partner nichts oder wenig verdient, zahlt er dann auf die max. 11.090 € kaum Steuern. Die Einnahme des verdienenden Partners wird um diesen Betrag vermindert. Er spart ebenfalls Steuer. Belgiens Steuern zählen mit einem Spitzensteuersatz von rund 54% (incl. Gemeindesteuer) bereits ab 41.060 € (2020) für Arbeit zu den höchsten der Welt.
Rechenbeispiele 2
Ein Partner verdient 45 000 €, der andere 5000 €. Zunächst sind 45 000 € + 5 000 € zusammenzuzählen. 30 % von 50 000 € ergeben 15 000 €. Dieser Betrag liegt über dem max. Grenzwert von 11090 €. Also sind nicht die 30 % maßgeblich, sondern der niedrigere Betrag von 11 090 €. Von diesem Betrag sind jetzt die Einnahmen des Partners mit dem niedrigeren Einkommen abzuziehen, also seine 5 000 €. Das Endergebnis von 6 090 € wird auf den schwächeren Partner übertragen und jetzt mit seinem persönlichen weit niedrigeren Steuersatz belastet.
In Belgien wäre ein Alleinstehender ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 50 000 € aufs Jahr mit 16.030,43 €, also mit rund 32,06 % belastet (berücksichtigt ist die belgische Werbungskostenpauschale von 4 810 €, ebenso die Regional- und Gemeindesteuer. Nicht aber der Sonderbeitrag zur Sozialversicherung).
Verheiratete (oder Gleichgestellte) ohne Kinder müssen dagegen bei einem solchen Verdienst und unter Anwendung des belgischen Splittings nur 22,27 % abtreten.
In Belgien bleibt die Steuer auch bei Anwendung des Splittings wegen der höheren Progression grundsätzlich höher als in Deutschland.
In beiden Ländern ergibt sich aber ein Steuervorteil gegenüber der Einzelbesteuerung nur, wenn die Partner ein unterschiedliches Einkommen erzielen. Je größer die Einkommensdifferenz desto höher die steuerliche Entlastung.
Fazit
Das Splitting kann kaum schon deswegen frauenfeindlich sein, weil der Steuervorteil am größten ist, wenn sich die Angetraute dem süßen Leben des Müßiggangs hingibt, anstatt zu schuften. Auch lassen sich mehr und mehr männliche Partner in der Zwischenzeit von ihren Frauen aushalten. Daneben bleiben immer noch reichlich Pflichten im Haushalt oder wegen der Pflege eines Elternteils u. ä.
Partnern, die beide ihre Erfüllung in der Arbeit finden und zufällig gleich viel verdienen, bringt das Splitting zwar nichts. Ebenso nicht Alleinerziehenden. Das muss kein Nachteil sein. In diesen Fällen ist es Aufgabe des Staates, für Kinderbetreuung durch Kitas und Ganztagsschulen zu sorgen und dafür auch die Kosten zu tragen. Damit wird ebenfalls Entlastung geschaffen. Genauso, wenn die laufenden Kosten für die Haushaltsführung z.B. durch eine Haushaltshilfe steuerwirksam in Ansatz gebracht werden können. Mit höheren Freibeträgen für Alleinerziehende könnte schon viel erreicht werden.
Die Gleichstellung moderner Formen des Zusammenlebens, für die kein Trauschein oder eine Eintragung als Partnerschaft in Frage kommt, kann hergestellt werden, indem man die Meldung an einem gemeinsamen Wohnsitz genügen lässt.
Die Kritik am Ehegattensplitting ist so alt wie das Splitting selber. Daher ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass ein anhängiger Fall beim Finanzgericht oder Äußerungen der Familienministerin daran viel ändern werden.
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Walter Grupp ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht (DE) sowie Comptable-fiscaliste agréé IPCF (BE)